AGB & ABB
Allgemeine Beratungsbedingungen/Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Beratungsbedingungen (ABB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren
Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer
an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung
unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben,
insbesondere in folgenden Bereichen ist:
- Unternehmensführung/Managementberatung - Personal- und Sozialwesen -
Marketing und Vertrieb - Technik und Logistik - Datenverarbeitung
einschließlich der Vorbereitung von Hard- und Software
Auswahlentscheidungen - Finanz- und Rechnungswesen - Controlling -
Verwaltung und Organisation
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
2.1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete
Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten
wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen
Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die
erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen
und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert
sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw.
Empfehlungen umgesetzt werden.
2.2. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über
den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des
Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der
den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt.
Soll der Auftragnehmer einen umfassenden, schriftlichen Bericht,
insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muß dies gesondert
vereinbart werden.
2.3. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und
stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des
Auftraggebers bezogen durch.
2.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen
die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig
und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber
gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den
Untersuchungen abzuleitenden Schlußfolgerungen und Empfehlungen erfolgen
nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und
Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und
nachvollziehbarer Weise.
2.5. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur
Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei
er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der
Auftragnehmer hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen
Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der
Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im
Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er
einsetzt oder austauscht.
§ 3 Leistungsänderungen
3.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des
Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner
betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und
der Zeitplanung zumutbar ist.
3.2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die
Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen
auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den
Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der
Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und
Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt
der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten
ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der
Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
3.4. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche
Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie
von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz
4.1. Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle
als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem
Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an
nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit
schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
4.2. Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des
Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu
verpflichten.
4.3. Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des
Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung
der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten
zu lassen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften
zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen
Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere
hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen
Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5.2. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die
Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie
seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§ 6 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
6.1. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für
die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als
Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder
nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern
nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der
Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der
Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
6.2. Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird,
gelten die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers bzw. die im
Vertrag genannten Preise. Bei Verträgen, die im letzten Quartal
abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das
folgende Jahr. Übersteigt die Preisänderung die marktüblichen Preise
nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.
6.3. Alle Forderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort
ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen
Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
6.4. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
6.5. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung
und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig
festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
§ 7 Mängelbeseitigung
7.1. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der
Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit
ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat
etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch
innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung.
7.2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. lst der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die
Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte
Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse
ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.
§ 8 Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden
Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der
vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine
Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung des Auftragnehmers
steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
gleich.
8.2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei
Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine
leitenden Angestellten sind, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des
typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und
erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen
Schadensfall ist sie auf maximal 50.000 EUR begrenzt. Als einzelner
Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller
Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich
zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen
Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren
Schadensrisikos ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber
eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung
entsprechend anpassen kann. Der Auftragnehmer haftet nicht für die
unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder
in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den
Auftraggeber.
8.3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer
verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw.
Erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung.
Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder
Arglist.
§ 9 Schutz des geistigen Eigentums
9.1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags
vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe,
Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich
vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im
Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt,
weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten
Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen
bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
9.2 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der
Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur
durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich
unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare
Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 10 Treuepflicht
10.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie
informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im
Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen
können.
10.2. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige
Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im
Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von
zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
§ 11 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder
zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die
Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine
angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen
Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar,
schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich
gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 12 Kündigung
12.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer
Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
12.2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
13.1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der
Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein
Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die
Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei
Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen
würde.
13.2. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der
Auftragnehmer auf Anforderung alle Unterlagen herauszugeben, die der
Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung
übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den
Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags
gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen,
Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
13.3. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen
erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur
Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gem. § 13. 1. zurückbehaltenen
Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 14 Sonstiges
14.1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
14.2. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages
bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich
gekennzeichnet sein.
14.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz
des Beraters, sofern der Beratungsauftrag von einem Unternehmer, einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.